Inkonsistenzen in der Rechtsauffassung/Rechtsprechung

Nach der neuen Radfahrergesetzgebung, die, soweit ich mich erinnere, Ende 1998 in Kraft trat, und bei der de facto alle Bußgelder für Radfahrer verdoppelt wurden (Wo gab es so etwas schon einmal vorher?) fand über die Presse eine regelrechte Hatz auf Radfahrer statt.

Ihnen wird vorgeworfen, z.B. über rote Ampeln zu fahren, und dabei Personen zu gefährden usw...

Anhand von einfachen Beispielen soll hier gezeigt werden, daß diese Vorwürfe nicht mehr als eine Alibifunktion darstellen. So etwas hat in allen Kulturen und zu allen Zeiten funktioniert...
 
1) Bundesstraße zwischen Weßling und Herrsching, Abbiegeampel Richtung Seefeld
 


 

In den eigenartigen Fernsehsendungen über die bösen Radler wird so erstaunt getan, daß Radler überhaupt kein Schuldgefühl haben, wenn sie über eine rote Ampel fahren. Warum wohl? 

Die finale "Sauerei" (sorry) an der ganzen Verkehrsführung ist übrigens die, daß man, wenn man hier nach links abbiegt, in den Augen der Autofahrer wieder alle Vorurteile als Verkehrsrowdy zwangsläufig-automatisch  erfüllt.

Denn welcher Autofahrer, der das sieht - Hand aufs Herz - denkt sooo weit?

Das hier ist eine interessante Ampel.  Die Linksabbiegerspur wird nämlich für Radler nicht grün!
(Das habe ich über vier Minuten ausprobiert, solange einem kein Autofahrer zu Hilfe kommt, funktioniert sie nicht; die Induktionsschleife spricht nicht an)

Warum ist das so interessant bzw. welche Schlüsse kann man daraus ziehen?

  • Den Radlern wird immer vorgeworfen, sie würden über rote Ampeln fahren. Das kann dann ziemlich teuer werden und deswegen werden die Radler innerhalb von Großstädten sogar von Radlpolizisten verfolgt. Weiterhin wird ihnen vorgeworfen, sie würden dadurch den Verkehr gefährden. Komisch. An dieser Ampel kann gar kein Radler bei grün ohne Autofahrer durchfahren und trotzdem gibt es hier keine Häufung von Unfällen.  
  • Wenn schon Radler permanent darauf aufmerksam gemacht werden, wie böse sie doch sind, wenn sie "durch rot fahren", warum wird dann von der STVO nicht verlangt, daß geprüft wird, ob Ampeln auf Radler reagieren? Also ist es offensichtlich dem Gesetzgeber doch einerlei, wenn er abkassieren kann?
Fazit: 
Von den öffentlichen Stellen wird nicht einmal die Grundvoraussetzung geschaffen, daß sich Radler den Gesetzen nach verhalten können. 

Weiterhin:
Wenn argumentiert wird, daß Radler den Verkehr gefährden, wenn sie über rote Ampeln fahren, begehen de facto hier an dieser Stelle die Straßenbauämter also einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht. Interessanterweise wird jedoch offensichtlich in keiner Verordnung verlangt, daß die korrekte Funktionsfähigkeit der Anlage nachgewiesen wird.

Fazit hieraus: 
Die Radler werden in vielen Fällen von der Gesetzgebung nicht berücksichtigt. 

Ein klassisches Beispiel hierfür ist übrigens das "Überholverbot"-Schild.
Es bedeutet nämlich korrekt "Überholverbot für KFZ" und schließt Radler nicht ein. Sogar hier wurden sie schlichtweg vergessen.

Stand der Dokumentation: 10.2.2001;  Text 02/01

2) Unvermittelt endender Radwege (München, Bodenseestraße, Nähe Pasing stadteinwärts)

Ja, wo isser denn, der Radweg?
 


 

Mich würde einmal interessieren, ob auf dem offiziellen Radwegeplan der Stadt München diese "fehlenden" 100 m als Radweg eingezeichnet sind oder nicht... 

Dieses Beispiel belegt wiederum den Widerspruch in der gängigen Gesetzgebung: 

Einerseits muß der Radweg benutzt werden, lockere 4 Meter weiter existiert kein Radwerg mehr. (Aber 100 Meter weiter vorne wieder) 
Ausserdem: Im Bereich, wo kein Radweg existiert, ist die folgende Kreuzung  mit  Straßenbahnschienen übersät. Genau dort wäre eine vorausgeplante Fahrstrecke für Radler notwendig, da Autofahrer sich grundsätzlich nicht in die Situation von Radlern "hineindenken" und Radler leicht in Schienen abdrängen. 
Wenn ich also an der Stelle im "Radwegbereich" die Radwegebenutzung vorgeschrieben ist und ich mit einem Bußgeld belegt werde, wenn ich den Radweg nicht benutze, wie ist es denn 4 Meter weiter? Ist es hier auch mit Bußgeld belegt? 
Umgekehrt: Wenn dort, wo es wichtig wäre, kein Radweg ist, warum muß man dann dort, wo es ungefährlicher wäre, dieser benutzt werden?

Weiterhin:
Wenn ein Radler als vollwertiger Verkehrsteilnehmer anerkannt wäre,
müßte hier das Reißverschlußprinzip gelten und eine Beschilderung diesbezüglich erfolgen. Zwei Spuren werden in eine zusammengeführt; Wo steht, daß das für Radwege nicht gilt?

Zusätzlich:
Warum steht bei Radwegen kein "Radweg Ende"-Schild, damit er sich rechtzeitig auf die geänderte Verkehrssituation einstellen kann? Auf jeder Fahrspur für KFZ ist dies Gang und Gäbe. 

Fazit: 
Auch hier werden von den öffentlichen Stellen wird wieder nicht die Grundvoraussetzung geschaffen, daß sich Radler den Gesetzen nach verhalten können. 

Auf der Gegenseite endet der Radweg genauso unvermittelt. 
Die Position befindet sich etwa 100 m nach vorn links schräg gegenüber. ´

Stand der Dokumentation: 15.10.2000 / Modif. 01.01.

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 Letzte Revision 10.02.2001, Seiten kontinuierlich in Bearbeitung